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![]() Bereits mit der Klageschrift werden im Zivilprozess die Weichen für den Erfolg gestellt. Im Gegensatz zum statischen materiellen Recht bietet das Prozessrecht – wie Schneider zutreffend in seinem Vorwort feststellt – die Möglichkeit, gestaltend auf das Verfahren einzuwirken. Konzentriert auf die Klageschrift leistet das Werk insoweit ausgezeichnete Hilfe. Die Auswahl des dargestellten Stoffes ist ausgewogen. Schneider verzichtet darauf, Selbstverständliches auszubreiten. Er kommt auf den Punkt, ohne den Leser mit Einzelheiten zu überfordern. Schwerpunkte setzt er entsprechend der praktischen Bedeutung und daneben vor allem dort, wo junge Juristen regelmäßig Probleme haben. Dabei spannt er den Bogen vom vorprozessualen Tätigwerden über die Wahl der richtigen Vorgehensweise und prozessuale Grundsatzfragen (Förmlichkeiten, Streitgegenstandslehre, Präklusionsrecht) zur Klageschrift selbst, die in sämtlichen Einzelheiten beleuchtet wird. Eingehend wird ferner das Streitwertrecht unter Berücksichtigung der Änderungen im Gerichtskosten- und anwaltlichen Vergütungsrecht behandelt. Ergänzt werden die Ausführungen durch zahlreiche Schriftsatzmuster, Beispiele und taktische Hinweise. Gerade letztere bieten sicher auch erfahreneren Anwälten hilfreiche Denkanstöße. Von den Inhalten des Werkes kann auch der verkehrsrechtliche „Spezialist“ profitieren, zumal viele in dem Werk behandelte Probleme in Verkehrsrechtsstreitigkeiten gehäuft auftreten. Dies gilt insbesondere für die ausführliche Aufbereitung des Beweisrechts, ferner für die Erläuterungen zur Mehrheit von Parteien, der Streitverkündung, den Feststellungsanträgen, der Teil- und der Widerklage. Doch auch manche Kleinigkeit erscheint wertvoll. Junganwälte werden die kurzen, aber völlig zureichenden Hinweise zur Einsicht in Strafakten oder zur Erlangung von Auskünften vom Straßenverkehrsamt sowie aus dem Verkehrszentralregister ebenso zu schätzen wissen wie die Erläuterungen zur Korrespondenz mit Versicherern mitsamt Formulierungsvorschlägen. Behandelt wird auch die vollstreckungsrechtliche Privilegierung von Forderungen, die auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhen. Schneider rät insoweit zu einem zusätzlichen Feststellungsantrag in der Klageschrift.Letztlich reiht sich das Werk in das bisherige Schaffen Schneiders ein. Sprachlich gewandt und didaktisch geschickt bereitet er das gesamte Klageverfahren auf und lässt den Leser an seinem Kenntnisreichtum teilhaben. Das Buch wird jeder zivilprozessual tätige Anwalt mit Gewinn zu Rate ziehen. Dr. Alexander Walter
![]() ![]() Größere Rechtsreformen führen zwischenzeitlich nicht zu einer einfacheren Rechtsanwendung. Vielmehr werden weitgehend Probleme beseitigt, die eigentlich keine mehr sind, weil Rechtsprechung und Lehre adäquate Lösungen entwickelt hatten. Statt dessen werden neue Probleme eingeführt, die einer längeren Klärung harren. Die großen Reformen im Schuld-, Schadensersatz- und Prozessrecht sind hierfür eindrucksvolle Beispiele. Die damit verbundene Unsicherheit gilt auch für das Recht der zivilrechtlichen Berufung. Der Verkehrszivilrechtler ist insoweit besonders betroffen. Angesichts des durch Rechtsschutz- und Haftpflichtversicherer weitgehend ausgeschalteten Kostenrisikos stellt sich das Gebiet der Verkehrsunfallschadensprozesse besonders berufungsträchtig dar. Mit der neuen Berufungsrechtsstruktur ist daher schon in erster Instanz auf sachgerechte Prozessführung zu achten. Ansonsten kann die Berufung mangels Möglichkeit, Neues vorzutragen, schon im Ansatz erfolglos sein. Doukoff, selbst Berufungsrichter am OLG München, hat nunmehr die 3. Auflage seines in der Reihe Berufspraxis Rechtsanwälte erschienenen Buchs zum Berufungsrecht vorgelegt. Bei dieser Auflage hat sich der Umfang der Erörterungen deutlich erhöht. War die Erstauflage noch als „Leitfaden für den Rechtsanwalt“ bezeichnet, so kann die aktuelle Auflage durchaus als Lehrbuch zum Berufungsrecht bezeichnet werden. Es allen Lesern mit dem Umfang der Ausführungen Recht zu machen ist bekanntermaßen ein kaum mögliches Unterfangen. Die erhebliche Erweiterung der Darstellung ist trotz des Wunsches[i], möglichst zeitnah und daher mit kurzen Ausführungen Problembereiche darzustellen, sehr positiv zu bewerten. Die Materie ist so kompliziert und, wie die tägliche Praxis zeigt, vertiefungsbedürftig, dass ein kurzer Aufriss kaum sinnvoll erscheint. Angesichts des Aufbaus der Berufungsregelung auf erstinstanzliche Entscheidungen und deren Erkenntnisweg, kann Berufungsrecht nicht losgelöst vom allgemeinen Prozessrecht isoliert gesehen werden. Aus erstinzanzrichterlicher Sicht besteht insoweit in der Praxis auch ein Bedürfnis zur Darstellung des Berufungsrechts in enger Verzahnung mit erstinstanzlichem Prozessrecht. Doukoff setzt dieses Prinzip um. Konsequent beginnt die Darstellung bei den vorbereitenden Maßnahmen in der ersten Instanz und endet bei den, allerdings sehr knappen Hinweisen auf das in der Berufungsinstanz Mögliche zur Vorbereitung einer eventuellen Revision, also jenem Bereich, der im Strafrecht salopp als „Auflegen eines Briketts“ bezeichnet wird. Als bedeutendes Beispiel für die Erörterung allgemeiner prozessrechtlicher Grundlagen ist die Verspätungsproblematik zu nennen. Vor der Erörterung horizontaler und vertikaler Verspätung gibt er eine umfangreiche und geglückte Darstellung der allgemeinen Verspätungsproblematik in erster Instanz. Man mag mit dem Autor vielleicht nicht in allen Bereichen einig gehen. So ist ihm nicht zu folgen, wenn er unter Randnummer 25 die Präklusion im frühen ersten Termin als praktisch unmöglich ansieht. Die in Fußnote 12 zitierte, nicht veröffentlichte Entscheidung des BVerfG bestätigt die Ansicht des Rezensenten. So hatte in dieser Entscheidung das BVerfG die Verfassungsbeschwerde gegen die Anwendung der Verspätungsregelung zurückgewiesen, obgleich der Amtsrichter in einem umfangreichen Sammeltermin und Setzen der gesetzlichen Mindestfrist zur Klageerwiderung hiervon zu Lasten der Beklagten Gebrauch gemacht hatte. Unterschiedliche Ansichten beeinträchtigen aber nicht den Wert der ausführlichen Problemdarstellung. Der Nutzen eines Buches hängt entscheidend von der Darstellung der Probleme ab, um Argumente selbst abwägen zu können. Insoweit bietet Doukoff umfangreiches Material, das angesichts des ausführlichen Fußnotenapparats auch jenen Lesern Material bietet, die für tiefgründige Erörterungen oder Spezialprobleme weitere Hinweise suchen. Damit ist einerseits Jenen Rechnung getragen, die nach schneller Information aus sind, andererseits aber auch Lesern, die Spezialwissen benötigen. Zu begrüßen ist die Darstellung des Verhältnisses von allgemeiner Verspätungsproblematik und dem Einspruch gegen ein Versäumnisurteil. Hier unterlaufen in der Praxis viele Fehler. Ein entsprechendes Nachholbedürfnis ist in der langjährigen Tätigkeit als Zivilrichter und Referendarausbilder festzustellen. Im Übrigen wurde bei dem Buch die aktuelle Gesetzgebung, einschließlich Justizmodernisierungsgesetz und dem Entwurf des zwischenzeitlich verabschiedeten Justizkommunikationsgesetzes berücksichtigt. Auch die aktuelle Rechtsprechung ist eingearbeitet, beispielsweise BGH NJW 2004, 2828 zur Frage der Anhörung des Sachverständigen in der ersten Instanz und möglichen berufungsrechtlichen Folgen. Namentlich amtsgerichtliche Urteile unterstreichen die hohe Praxisrelevanz. Neben der guten dogmatischen Aufbereitung ergänzen ABC-Stichwortreihen, Rechtsprechungsübersichten, Formulierungshilfen und 13 Muster den Wert des Buches. Auch die von v. d. Seipen[ii] noch vermisste Berufungsbegründung ist nunmehr vorhanden. Die Muster müssen beim Umsetzen in die Praxis allerdings abgetippt werden, da sie nicht auf Diskette oder Mini-CD beigelegt wurden. Hierfür ist einerseits durchaus Verständnis aufzubringen, da die Beifügung den heute völlig automatisierten Herstellungsvorgang erheblich schwieriger und damit auch kostenintensiver gestaltet. Angesichts des hohen technischen Standards des Verlags wäre aber die Einbindung der Muster in den Download-Bereich des Verlags sehr wünschenswert. Der Wert des Buches wird durch das Fehlen eines elektronischen Mediums jedoch nicht beeinträchtigt. Es ist als gelungen zu bezeichnen und bietet angesichts der Erörterungen ein hervorragendes Preisleistungsverhältnis. Das Fazit der Lektüre ist einfach: Nur wer all das, was erörtert wird kennt, mag auf die Anschaffung verzichten, bei allen Anderen sollte das Buch aber nicht auf dem Schreibtisch fehlen, Gegenteiliges könnte den Haftungsfall nähren. Der Leserkreis sollte sich aber nicht nur auf den Anwalt beschränken. Auch Erstinstanz- und Berufungsrichter können durch das Werk wertvolle Erkenntnisse gewinnen. Es bildet insoweit die optimale Ergänzung zur Sicht des Berufungsrichters von Schumann.[iii] Nicht zuletzt kann es Rechtsreferendaren viel erforderliches Examenswissen vermitteln, das sie spätestens beim Eintritt in den Beruf benötigen. Werner Bachmeier, Richter am Amtsgericht München. ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]()
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